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   OVG Sachsen, 16.07.2012 - 1 A 842/10   

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OVG Sachsen, 16.07.2012 - 1 A 842/10 (https://dejure.org/2012,18755)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.07.2012 - 1 A 842/10 (https://dejure.org/2012,18755)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. Juli 2012 - 1 A 842/10 (https://dejure.org/2012,18755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwVfG § 49a Abs. 4 S. 1, § 48 Abs. 4; BGB § 199 Abs. 1
    Zwischenzinsen, Verjährung, Verwendungsnachweis, Organisationsverschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10

    Verjährung bei der Erhebung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.07.2012 - 1 A 842/10
    6 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Verjährungsfrist von landesrechtliche Zinsansprüchen nach § 1 SächsVwVfG a. F. i. V. m. § 49a Abs. 4 VwVfG a. F., die - wie hier - bei Inkrafttreten des Schuldrechts-Modernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) bereits entstanden, aber noch nicht verjährt waren, nach § 195 BGB n. F. drei Jahre beträgt und für den Beginn dieser Frist § 199 Abs. 1 BGB n. F. maßgeblich ist (rechtskräftiges Senatsurteil v. 26. April 2012 - 1 A 963/10 - m. w. N.).

    Durch das Urteil vom 26. April 2012 (a. a. O.) hat der Senat bereits entschieden, dass die Behörde gehalten ist, nach Eingang eines Verwendungsnachweises zumindest im Wege eines "Zwischenprüfverfahren", das keinen großen Aufwand erfordert, überschlägig zu prüfen, ob ein Zinsanspruch besteht und dass die Kenntniserlangung von einem Zwischenzinsanspruch sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises auf einem Organisationsverschulden beruht.

    Um eine solche Entscheidungsfrist handelt es sich bei der entsprechend anwendbaren Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F., die grob fahrlässige Unkenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist ausreichen lässt, nicht (vgl. Senatsurt. v. 26. April 2012 a. a. O.).

    Der Senat hat durch sein Urteil vom 26. April 2012 (a. a. O.) bereits entschieden, dass dies in Bezug auf einen landesrechtlichen Anspruch aus § 1 SächsVwVfG a. F. i. V. m. § 49a Abs. 4 VwVfG, der hier im Streit steht, nicht der Fall ist.

  • VG Dresden, 30.09.2010 - 3 K 1065/10
    Auszug aus OVG Sachsen, 16.07.2012 - 1 A 842/10
    Ausfertigung Az.: 1 A 842/10 3 K 1065/10.

    Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. September 2010 - 3 K 1065/10 - wird abgelehnt.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.07.2012 - 1 A 842/10
    Im Gegensatz zum Verjährungsbeginn, der allein ein Entstehen des Anspruchs und die Kenntnis vom Anspruch an sich verlangt, handelt es sich bei der Jahresfrist in § 48 Abs. 4 VwVfG um eine Entscheidungsfrist, die erst dann zu laufen beginnt, wenn die Behörde (im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1984, BVerwGE 70, 356).
  • VG Gießen, 21.10.2019 - 4 K 2262/19

    "Zahlungsverjährung bei Grundstücksanschlusskosten"

    (vgl. § 195 BGB, hierzu VG Gießen, Urteil vom 23.06.2017, 4 K 1372/16: „Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs und des Zinsbegehrens beurteilt sich mangels anderweitiger Regelungen im öffentlichen (Landes-)Recht nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017, 10 C 3/16 zu Erstattungsansprüchen nach § 49a VwVfG, Urteil vom 15.07.2016, 9 A 16/15, Urteil vom 17.03.2016, 3 C 7/15 zu unionsrechtlichen Zinsansprüchen, Urteil vom 26.04.2012, 2 C 4/11, Beschluss vom 20.12.2010, 2 B 34/10, Urteil vom 15.05.2008, 5 C 25/07, Urteil vom 15.06.2006, 2 C 10/05; OVG Thüringen, Urteil vom 28.07.2011, 3 KO 1326/10 und Urteil vom 29.10.2009, 2 KO 893/07; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.02.2012, 2 L 154/10; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.03.2017, 1 A 461/14, Urteil vom 28.02.2013, 1 A 346/09, Beschluss vom 16.07.2012, 1 A 842/10 und Hess. VGH, Urteil vom 13.05.2014, 9 A 2289/12 zu Zinsansprüchen nach § 49a VwVfG, Urteil vom 09.12.2011, 8 A 909/11 ), was hinsichtlich der Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3 HVwVfG und vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche der wohl im Übrigen einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung entspricht (BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2012, 3 C 4.10 und Urteil vom 17.08.1995, 3 C 17.94).
  • VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13

    Verjährung von Vorgriffszinsen bei widerrufenem Subventionsbescheid

    Eine Kenntniserlangung von einem Vorgriffszinsanspruch erst sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises beruht auf einem Organisationsverschulden (OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012 - 1 A 842/10 -, juris Rn. 7 und Urteil vom 26.04.2012 - 1 A 963/10 -, NVwZ-RR 2013, S. 82, 84).
  • VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15

    Verjährung von Verzögerungszinsen

    Sie schließt sich vielmehr der von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten vertretenen Gegenauffassung an (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 -;Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 A 842/10 - Thüringer OVG, Urteil vom 4. April 2011 - 3 KO 505/09 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, jeweils zitiert nach juris; auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geht in seinem Urteil vom 28. November 2013 [Az.: - 2 L 140/12 -, juris] ersichtlich davon aus, dass § 199 Abs. 1 BGB insgesamt zur Anwendung kommt, denn es zitiert diese Regelung vollständig und führt aus, dass die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste).
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